Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Future Connection AG („AGB“) gelten für sämtlich Beziehungen zwischen dem Auftraggeber und Future Connection AG („Future Connection. Bei Projekten wird eine Projektvereinbarung abgeschlossen, in welcher die Lieferobjekte, Vergütungen, Termine sowie allfällige Abweichungen von den AGB schriftlich vereinbart werden. Bei einzelnen Aufträgen werden der Leistungsumfang, die Kosten und Termine schriftlich in der Auftragsbestätigung (Brief oder E-Mail) festgehalten.
Die Leistungen von Future Connection können umfassen:
Ein erstes Briefinggespräch ist kostenlos und für beide Parteien unverbindlich. In der Folge erhält der Auftraggeber eine schriftliche Offerte. Deren Annahme erfolgt durch Unterzeichnung der Projektvereinbarung oder Zusage der Offerte. Future Connection erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen.
Bei einem Präsentationsauftrag wird die Höhe der Vergütung vereinbart. Eine Verwendung der im Rahmen der Präsentation gemachten Vorschläge durch den Auftraggeber erfordert die schriftliche Zustimmung von Future Connection. Die Bestimmungen über geistiges Eigentum (Ziffer 7 unten) finden sinngemäss Anwendung.
Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis schriftlich die vereinbarten Leistungen anpassen. Sind Auswirkungen auf die Vergütungen und Termine zu erwarten, erarbeitet Future Connection eine neue Offerte innerhalb eines zu vereinbarenden Zeitraums. Ohne gegenteilige Vereinbarung setzt Future Connection bis zur Annahme oder Ablehnung der neuen Offerte die vertraglich vereinbarten Leistungen fort. Unwesentliche oder kleinere Änderungen oder Anpassungen können auch auf der gemeinsamen Kommunikationsplattform vereinbart werden.
Die Leistungsänderungen und allfällige Anpassungen von Vergütungen, Terminen und anderen Vertragspunkten werden vor der Ausführung schriftlich festgehalten. Die Anpassung der Vergütung berechnet sich nach den im Zeitpunkt der Vereinbarung der Änderung anwendbaren Ansätzen.
Soweit kein besonderer Erfüllungsort von den Parteien schriftlich vereinbart wird, gilt als Erfüllungsort der Sitz von Future Connection.
Future Connection erbringt die vereinbarten Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt.
Future Connection hat die Leistungen persönlich zu erbringen; der Beizug von Dritten ist ihr jedoch nach ihrem Gutdünken gestattet, ausser wenn gewichtige Gründe dagegen sprechen.
Erfordert die Erbringung der Leistungen die Benützung von EDV-Anlagen, verwendet Future Connection in der Regel die eigenen Anlagen, soweit diese geeignet sind und zwischen den Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Future Connection informiert den Auftraggeber auf Verlangen über den Projektfortschritt.
Future Connection informiert den Auftraggeber rechtzeitig über Schwierigkeiten, welche die vertraglich vereinbarte Erfüllung in Frage stellen oder zu unzweckmässigen Lösungen führen können. Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert Future Connection den Auftraggeber unverzüglich.
Der Auftraggeber entrichtet für die Leistungen, die Future Connection zu erbringen hat, die festgelegte Vergütung.
Der Auftraggeber hat Future Connection rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften aufmerksam zu machen, soweit diese für die Vertragserfüllung und den Gebrauch von Drittprodukten von Bedeutung sind. Der Auftraggeber übergibt Future Connection rechtzeitig alle notwendigen Dokumente und ist zur notwendigen Mitwirkung und Zusammenarbeit mit Future Connection verpflichtet.
Unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und beigezogenen Hilfspersonen können zu Mehraufwendungen von Future Connection führen. Future Connection macht den Auftraggeber frühzeitig und in geeigneter Form auf solche Mehraufwendungen aufmerksam. Wenn nichts anderes vereinbart ist, werden diese nach Aufwand in Rechnung gestellt.
Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von Future Connection nach Aufwand abgerechnet. Dies gilt auch bei einem Kostenrahmen, dem die Bedeutung einer Planungsgrundlage zukommt (Circa-Preis). Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass dieser nicht eingehalten werden kann, orientiert Future Connection den Auftraggeber schriftlich so früh wie möglich. Vorbehalten bleibt Ziffer 2 dieser AGB.
Wird für die zu erbringenden Leistungen eine Pauschale vereinbart, sind deren Höhe und Zahlungsmodalitäten schriftlich in der Projektvereinbarung oder der Auftragsbestätigung festzulegen.
Nicht in der Vergütung von Future Connection inbegriffen und zusätzlich vom Auftraggeber direkt an Future Connection zu vergüten sind folgende Aufwendungen:
Die Rechnungsstellung für nach Aufwand berechnete Leistungen erfolgt monatlich. Leistungen zu einem Pauschalhonorar werden gemäss dem in der Projektvereinbarung oder in der Auftragsbestätigung vereinbarten Zahlungsplan in Rechnung gestellt. Die Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zahlbar. Ohne Mitteilung des Auftraggebers gilt eine Rechnung nach Ablauf dieser Zahlungsfrist als angenommen.
Das geistige Eigentum, insbesondere an webbasierten Applikationen, Software, Know-how, Dokumentationen, sowie an den übrigen von Future Connection geschaffenen Arbeitsergebnissen gehört Future Connection und/oder ihren Lizenzgebern.
Sofern nicht anders vereinbart, wird dem Auftraggeber mit vollständiger und vertragsgemässer Bezahlung der Vergütung eine nicht exklusive Lizenz (ohne Unterlizenzvergaberecht) während der Vertragsdauer eingeräumt, die Arbeitsergebnisse im dafür vorgesehenen Umfang selber zu nutzen. Davon ausgenommen sind speziell für den Auftraggeber geschaffene Oberflächen, Erscheinungsbilder und ähnliche Arbeitsergebnisse; hier erhält der Auftraggeber nach vollständiger vertragsgemässer Bezahlung der Vergütung eine zeitlich und geografisch uneingeschränkte, exklusive Lizenz.
Ist Software speziell für den Auftraggeber entwickelt worden und kann Future Connection die Wartung oder notwendigen Anpassungen nicht marktkonform vornehmen, kann der Auftraggeber die Herausgabe des Source-Codes und dazugehöriger Dokumentation gegen angemessene Entschädigung verlangen.
Sofern nicht anders vereinbart, bedarf eine über die Vertragsdauer hinausgehende Lizenz (vgl. Ziffer 7.2 dieser AGB) einer vorgängigen schriftlichen Vereinbarung. Zudem hat Future Connection Anrecht auf separate Vergütung.
Future Connection behält sich das Recht vor, Ideen, Konzepte und Verfahren, welche sie eingebracht bzw. allein oder zusammen mit dem Auftraggeber erworben hat, bei der Erbringung von Dienstleistungen ähnlicher Art für andere Auftraggeber zu verwenden.
Beide Parteien verpflichten sich selber wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogenen Dritte zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, und die ihnen, sei es mündlich, schriftlich oder implizit während der Vorbereitung und Durchführung des Vertrages zugänglich wurden.
Diese Geheimhaltungspflicht bleibt, solange daran ein berechtigtes Interesse besteht, auch nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses für eine Dauer von 3 Jahren aufrecht.
Die Parteien einigen sich auf Terminpläne oder einzelne Termine schriftlich. Nur schriftlich zugesicherte Termine sind verbindlich. Die Parteien können im gegenseitigen Einverständnis die Terminpläne bzw. Termine schriftlich anpassen. Vorbehalten bleibt Ziffer 2 dieses Vertrages.
Die Parteien kommen bei Nichteinhalten der als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
Ist eine Partei in Verzug, kann die andere Partei vom Vertrag zurücktreten, nachdem sie der säumigen Partei eine angemessene Nachfrist mit entsprechender Androhung angesetzt hat. Die bereits geleisteten Aufwendungen sind zu entschädigen.
Die Parteien vereinbaren die Modalitäten der Abnahme schriftlich in der Projektvereinbarung. Die Abnahmebestimmungen enthalten Zeitpunkt, Ablauf und Kriterien.
Die Abnahme ist Sache des Auftraggebers; Future Connection ist zur Mitwirkung verpflichtet.
Sofern kein besonderes Abnahmeverfahren vereinbart ist, hat der Auftraggeber die erbrachten Leistungen bei Ablieferung der Arbeitsergebnisse selber zu prüfen. Ist ein funktionsfähiges System vereinbart, kann der Auftraggeber von Future Connection verlangen, dass ihm die schriftlich zugesicherten Eigenschaften demonstriert werden.
Ist ein Abnahmeverfahren vereinbart und zeigen sich bei der Prüfung keine Mängel, gilt die Unterzeichnung des Protokolls durch den Auftraggeber als Abnahme.
Weigert sich der Auftraggeber an der Abnahme mitzuwirken und zwar aus Gründen, die Future Connection nicht zu vertreten hat, und lässt er eine von Future Connection angesetzte Nachfrist von 14 Tagen unbenutzt verstreichen, gilt dies gleichermassen als Abnahme und der Auftraggeber ist zur termingerechten Bezahlung der Vergütung verpflichtet.
Future Connection haftet für getreue und sorgfältige Ausführung ihrer Leistungen bzw. dass die Arbeitsergebnisse die schriftlich zugesicherten Eigenschaften erfüllen, vorbehältlich jedoch Ziffer 11.6 dieser AGB. Für Drittprodukte gelten die Gewährleistungen der jeweiligen Hersteller, unter Ausschluss jeder weiteren oder anderen Gewährleistung von Future Connection.
Die Gewährleistungsfrist für versteckte Mängel beträgt 3 Monate ab Abnahme des Arbeitsergebnisses oder falls es keine Abnahme gibt, ab Ablieferung des Arbeitsergebnisses. Der Auftraggeber hat Future Connection schriftlich den Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist mitzuteilen.
Gelingt es Future Connection jedoch auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht, den Mangel nachzubessern, kann der Auftraggeber bei Vorliegen eines Verschuldens seitens Future Connection eine Reduktion der Vergütung, und trifft Future Connection nachweislich ein Verschulden, zudem Ersatz des nachgewiesenen, unmittelbaren Schadens, jedoch höchstens 20% der Vergütung unter dem entsprechenden Vertrag (allfällige Konventionalstrafen eingerechnet) verlangen. Weitere Ansprüche aus Gewährleistung sind ausgeschlossen, insbesondere kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten.
Future Connection wird bei der Entwicklung von Arbeitsergebnissen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass auch bei sorgfältiger Entwicklung webbasierte Applikationen oder Software nie 100% fehlerfrei sein werden. Future Connection wird bei der Entwicklung und Wartung von Arbeitsergebnissen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einhalten und nicht wissentlich gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzen.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird wegbedungen. Die Haftung für Mängel und Störungen, die Future Connection nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Auftraggebers oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse, für Schäden aus Nichterfüllung von Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter oder Schäden infolge von Datenverlusten wird im Rahmen des gesetzlich Möglichen wegbedungen. Die Beschränkungen in dieser Ziffer gelten nicht für grobfahrlässig oder absichtlich herbeigeführte Schäden.
Während der Vertragsdauer sowie während einem Jahr nach Vertragsbeendigung wird der Auftraggeber keine Mitarbeiter von Future Connection direkt oder indirekt abwerben, anstellen, beauftragen oder sonst wie beschäftigen, es sei denn mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Future Connection. Als Mitarbeiter im Sinne dieser Bestimmungen gelten alle Personen, die während der Vertragsdauer mit Future Connection in einem Arbeitsverhältnis standen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber Future Connection eine Konventionalstrafe in der Höhe des Netto-Jahresgehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters, mindestens jedoch CHF 100'000.– unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts für den weiteren nachgewiesenen Schaden. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung dieser Verpflichtung.
Ein Rücktritt des Auftraggebers vor Vollendung der Arbeiten ist gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit von Future Connection jederzeit möglich. Zusätzlich hat der Auftraggeber Future Connection eine Entschädigungspauschale in Höhe von 20% des vereinbarten Resthonorars zu entrichten. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Übergabe der erstellten Arbeitsergebnisse. Vorbehalten bleibt Ziff. 9.3 vorstehend.
Diese AGB sowie allfällige Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Unterzeichnung durch beide Parteien.
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
Soweit einzelne Bestimmungen ungültig oder unwirksam sind, wird die Wirksamkeit oder die Gültigkeit der anderen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Parteien können in diesem Fall die betroffene Bestimmung durch eine andere ersetzen, die der ungültigen oder unwirksamen Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise am nächsten kommt.
Future Connection ist es erlaubt, den Auftraggeber und sein Projekt bzw. das Arbeitsergebnis für Marketingzwecke zu nennen und auch Abbildungen und/oder Ausschnitte davon zu zeigen. Future Connection darf dem Auftraggeber Informationen über Neuigkeiten zukommen lassen.
Es kommt Schweizer Recht zur Anwendung. Ausschliesslich zuständig zur Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis sind die Gerichte am Sitz der Future Connection.
Future Connection AG, November 2015